Das Service-Portal des Landes Baden-Württembergfür für (fast) alle Lebenslagen, Verfahren, Formulare, Adressen/Anschriften usw.
Homepage: http://www.service-bw.de
Seit dem 1. November 2005 werden keine Kinderausweise mehr ausgestellt. Die bisherigen Kinderausweise behalten aber bis zum angegebenen Ablauf ihre Gültigkeit. Bitte beachten Sie, dass man die Kinderausweise nicht mehr verlängern kann.
Der Kinderreisepass ist sechs Jahre gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.
Kinderreisepässe können maximal bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres verlängert werden. Eine Verlängerung des Kinderreisepasses ist nur möglich, wenn diese vor Ablauf der Gültigkeitsdauer erfolgt. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wird der Kinderreisepass ungültig.
Im Falle einer Verlängerung muss die zuständige Stelle das bisherige Lichtbild des Kindes gegen ein aktuelles austauschen.
Für das Lichtbild gelten ab dem 6. Lebensjahr die biometrischen Lichtbildanforderungen. Weitere Informationen zu den biometrischen Daten erhalten Sie auch auf der Homepage www.bundesdruckerei.de.
Notwendige Unterlagen:
Geburts- oder Abstammungsurkunde; bzw. Familienstammbuch
Ausstellung nach Einbürgerung: Übersetzung der Geburtsurkunde und Einbürgerungsurkunde, Kopie des bisherigen ausländischen Passes
Aussiedler benötigen zusätzlich bei der (Erst-)Ausstellung den Registrierschein, Vertriebenenbescheinigung/Spätaussiedlerbescheinigung, Geburtsurkunde mit Übersetzung nach ISO-Norm und die Namenserklärung/Bescheinigung (§ 94er- Erklärung)
gegebenenfalls Nachweis über das alleinige Sorgerecht eines Elternteils
Bisheriger Kinderausweis/Kinderreisepass (sofern vorhanden)
Bearbeitungsdauer:
Gebühr:
Rechtliche Grundlagen:
Jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen, wenn er seiner Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllen kann und der allgemeinen Meldepflicht in Deutschland unterliegt oder keine Wohnung hat. Auf Antrag kann ein Personalausweis auch vor Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt werden.
Der vorläufige Personalausweis dient insbesondere dazu, die Zeit bis zur Aushändigung des beantragten Personalausweises zu überbrücken.
Die Gültigkeitsdauer des Personalausweises ist vom Alter des Ausweisinhabers abhängig. Vor Vollendung des 24. Lebensjahres gilt der Personalausweis sechs Jahre, ab Vollendung des 24. Lebensjahres zehn Jahre. Ein vorläufiger Personalausweis kann für eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten ausgestellt und nicht verlängert werden.
Spätestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit muss ein neuer Personalausweis beantragt werden. Der Personalausweis reicht in der Regel nicht für die Einreise in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) aus.
Über die Einreisebestimmungen der einzelnen Länder können Sie sich unter www.auswaertiges-amt.de informieren.
Der Personalausweis wird nur auf Antrag ausgestellt. Sie müssen den Antrag persönlich stellen.
Notwendige Unterlagen:
Bearbeitungsdauer:
Gebühren:
Rechtliche Grundlage:
Personalausweisgesetz
Ein Reisepass wird benötigt, bei Reisen außerhalb der Europäischen Union. Der Inhaber eines gültigen deutschen Reisepasses genügt aber auch im Inland seiner gesetzlich vorgeschriebenen Ausweispflicht. Der Reisepass ersetzt insoweit den Personalausweis, obwohl er im Gegensatz zu diesem nicht die Anschrift des Inhabers enthält.
In Eilfällen kann ein Reisepass im Expressverfahren beantragt werden. Falls auch der Reisepass im Expressverfahren (Herstellungsdauer höchstens 72 Stunden) nicht rechtzeitig bis zum erstmaligen Gebrauch ausgehändigt werden kann, können Sie einen vorläufigen Reisepass beantragen. Vorläufige Reisepässe werden sofort ausgestellt.
Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist vom Alter des Passinhabers abhängig. Vor Vollendung des 24. Lebensjahres gilt der Reisepass sechs Jahre, ab Vollendung des 24. Lebensjahres zehn Jahre. Ein vorläufiger Reisepass gilt ein Jahr.
Ein Reisepass kann nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer nicht verlängert werden. Ist der Reisepass durch Fristablauf oder auf sonstige Weise ungültig geworden, muss bei Bedarf ein Neuer beantragt werden.
Grundsätzlich werden Reisepässe mit einem Umfang von 32 Seiten ausgestellt. Gegen eine zusätzliche Gebühr können Sie einen Reisepass mit 48 Seiten erhalten (für Vielreisende mit zusätzlichen Seiten für Visa-Eintrag).
Über die Einreisebestimmungen der einzelnen Länder können Sie sich unter www.auswaertiges-amt.de informieren.
Der Reisepass wird nur auf Antrag ausgestellt. Sie müssen den Antrag persönlich stellen.
Seit dem 1. November 2007 werden neben dem Lichtbild auch Fingerabdrücke auf dem elektronischen Chip im Reisepass gespeichert. Daher werden Ihnen bei der Antragstellung Fingerabdrücke in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers abgenommen (bei Kindern ab dem 6. Lebensjahr).
Notwendige Unterlagen:
Bearbeitungsdauer:
Gebühren:
32-Seiten Pass: 59,00 € 32-Seiten Express-Pass: 91,00 €
48-Seiten Pass: 81,00 € 48-Seiten Express-Pass: 113,00 €
32-Seiten Pass: 37,50 € 32-Seiten Express-Pass: 69,50 €
48-Seiten Pass: 59,50 € 48-Seiten Express-Pass: 91,50 €
Rechtliche Grundlage:
In dieser Zusammenstellung finden Neubürger genau so wie "Alteingessene" Informationen zu Ansprechpartnern, Aktivitäten, Behörden, Kontakte usw.
Sie können sich diese Formulare ausrucken, mit Ihren angaben ergänzen und bei uns einreichen.
Leider ist es erforderlich, dass Sie diese Anträge persönlich unterzeichnen. Aus diesem Grund ist eine online-Beantragung zur Zeit noch nicht möglich.