Zur Finanzierung der touristischen Einrichtungen erhebt die Gemeinde Sipplingen eine Kurtaxe.
Die Kurtaxe beträgt pro Person und Nacht ab 15 Jahre:
- 01. April – 31. Oktober: 3,90 €
- 01. Januar – 31. März: 2,50 €
- 01. November – 31. Dezember: 2,50 €
Befreiungen:
- Geschäftsreisende
- Schwerbehinderte Personen mit mindestens 80% nachgewiesener Erwerbsminderung
- Begleitpersonen von Schwerbehinderten, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson nachgewiesen wird
Die Erhebung einer Kurtaxe wird durch die Kurtaxesatzung geregelt.
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V. mit den §§ 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19.12.2024 folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung - KTS) beschlossen:
§ 1
Erhebung einer Kurtaxe
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe.
§ 2
Kurtaxepflichtige
(1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.S. von § 1 geboten ist.
(2) Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Gemeinde, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben und in der Gemeinde eine Nebenwohnung halten.
(3) Insbesondere sind kurtaxepflichtig:
a) Personen, die ihre Hauptwohnung nicht im Gemeindegebiet haben und die im Gemeindegebiet eine, unabhängig von der Länge des Aufenthaltes, befristete oder unbefristete Vereinbarung über die Anmietung und Nutzung eines Stellplatzes für ein Wohnmobil abgeschlossen haben.
b) ortsfremde Personen, die mit einem Betreiber einer Hafenanlage eine befristete oder unbefristete Vereinbarung geschlossen haben, auf Grund derer ihnen die Nutzung eines Bootsliegeplatzes in einer Hafenanlage im Gemeindegebiet gestattet wird, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist, unabhängig von der Länge des Aufenthaltes und unabhängig von einer Übernachtungsmöglichkeit auf dem jeweiligen Boot. Personen die an weniger als 15 Tagen einen solchen Liegeplatz anmieten (Gastlieger), sind nicht kurtaxepflichtig. Die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe aus anderen Gründen (z. B. als Übernachtungsgast in einem Beherbergungsbetrieb) bleibt hiervon unberührt.
c) ortsfremde Personen und Einwohner im Sinne von Absatz 2, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Gemeinde aufhalten.
§ 3
Maßstab und Satz der Kurtaxe
(1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag
a) in der Hauptsaison 3,90 EUR
b) in der Vor- und Nachsaison 2,50 EUR
(2) Die Hauptsaison umfasst den Zeitraum vom 01. April bis 31. Oktober; die Vor- und Nachsaison den Zeitraum vom 01. November bis 31. März.
(3) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.
(4) Kurtaxepflichtige Einwohner der Gemeinde nach § 2 Abs. 2 haben, unabhängig von der Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts, eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten, wenn die Nebenwohnung im Erhebungszeitraum dauerhaft, mindestens an 30 Tagen im Erhebungszeitraum gehalten wird. Diese beträgt je Person ab 01.01.2025 117,00 EUR. Wenn diese an weniger als 30 Tagen im Erhebungszeitraum gehalten wird, fällt keine pauschale Jahreskurtaxe an, wobei die Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe aus anderen Gründen (z. B. als Bootslieger oder als Übernachtungsgast in einem Beherbergungsbetrieb) unberührt bleibt.
(5) Kurtaxepflichtige Personen nach § 2 Abs. 3 b) haben unabhängig von der Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts eine pauschale Jahreskurtaxe zu bezahlen wenn das Nutzungsrecht im Erhebungszeitraum dauerhaft, mindestens aber an 15 Tagen, besteht. Diese beträgt je Person ab 01.01.2025 58,50 EUR . Ein Bootsliegeplatz im Sinne von § 2 Abs. 3 b ist dabei jeder Liegeplatz im Wasser oder an Land in der Hafenanlage, von dem aus das Boot (ggf. nach Einwasserung) genutzt werden kann. Die Übernachtung auf dem Boot außerhalb des Gemeindegebietes, ebenso wie das Anmieten nur eines Lagerplatzes für das Boot ausschließlich zur Überwinterung, Instandsetzung oder Reparatur (z. B. Trockendock oder Winterlagerhalle), begründen keine Kurtaxepflicht.
(6) In den Fällen des § 6 Abs. 2 S. 2 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der Dauer der Kurtaxepflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
§ 4
Befreiungen, Ermäßigungen
(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:
a) Ortsfremde Personen, die sich in der Gemeinde nicht länger als 1 Tag aufhalten (Tagesgäste, An- und
Abreise am gleichen Tag).
b) Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
c) Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen
d) Teilnehmer von Schullandheimaufenthalten
e) Kranke und Schwerbehinderte, solange sie nicht in der Lage sind (z.B. bei Bettlägerigkeit), Kureinrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen und dies durch ärztliches Zeugnis nachweisen
(2) Auf Antrag werden Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten von der Kurtaxe befreit.
(3) Auf Antrag werden schwerbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von 80 und mehr sowie Begleitpersonen von Schwerbehinderten und Kranken, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson nachgewiesen werden kann, von der Kurtaxe befreit.
(4) Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern im Sinne von §2 Absatz 2 erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder dort in Ausbildung stehen.
§ 5
Gästekarte
(1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 4 Abs. 1 a), c) bis e) sowie nach § 4 Abs. 2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Echt Bodensee Card und Bodenseecard West. Die Gästekarten werden auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und sind nicht übertragbar.
(2) Die Gästekarten berechtigen zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt.
(3) Kurtaxepflichtige, die eine pauschale Jahreskurtaxe nach § 3 Abs. 4 zu zahlen haben und nicht nach § 4 Abs, 1 a), c) bis e) sowie nach § 4 Abs. 2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit sind, haben Anspruch auf eine gesonderte Echt Bodensee Card für 30 Tage im Jahr..
(4) Kurtaxepflichtige, die eine pauschale Jahreskurtaxe nach § 3 Abs. 5 zu zahlen haben und nicht nach § 4 Abs, 1 a), c) bis e) sowie nach § 4 Abs. 2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit sind, haben Anspruch auf eine gesonderte Echt Bodensee Card für 15 Tage im Jahr.
(5) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt.
§ 6
Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe
(1) Die Kurtaxeschuld entsteht am Tag der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde fällig.
(2) Die pauschale Jahreskurtaxe nach § 3 Abs. 4 und 5 entsteht am 1. Januar jeden Jahres und wird 1 Monat nach Zustellung des Kurtaxebescheids fällig. Bei neu zuziehenden Einwohnern entsteht sie am 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahres; bei wegziehenden Einwohnern endet sie mit Ablauf des Kalendervierteljahres.
§ 7
Meldepflicht
(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Wohnmobilstellplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 1 Tag nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden.
(2) Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist innerhalb von 1 Tag nach der Ankunft der Reiseteilnehmer zu erstatten.
(3) Kurtaxepflichtige nach § 2 Absatz 2 haben die Einrichtung bzw. Aufgabe ihrer Nebenwohnung innerhalb von einer Woche bei der Gemeinde anzuzeigen
(4) Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz zu erfüllen ist, kann damit die Meldung i.S. der Kurtaxesatzung verbunden werden.
(5) Die für die Erhebung der Kurtaxe erforderlichen Daten der ortsfremden Personen sowie seiner Mitreisenden, welche vom Meldepflichtigen erhoben und der Gemeinde übermittelt werden, sind:
a) Name, Vorname
b) Adresse
c) Geburtsdatum
d) An- und Abreisetag
f) Geburtsjahr der mitreisenden Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
g) Grad der Behinderung (falls Antrag auf Ermäßigung nach § 4 Abs. 3),
h) Ort der Berufstätigkeit während des Aufenthalts (falls Antrag auf Befreiung nach
§ 4 Abs. 2)
(6) Für die Meldung ist das von der Gemeinde unentgeltlich bereitgestellte elektronische Meldescheinverfahren zu verwenden. Die Übertragung der Daten erfolgt über eine gesicherte https-Verbindung (Hypertext Transfer Protocol Secure). Die elektronisch erfassten Daten werden für den Beherberger in verschlüsselter Form und unter Wahrung der jeweils geltenden Vorgaben des Datenschutzes an die Gästemeldestelle der Gemeinde übermittelt. Die Gästemeldestelle stellt den Beherbergern die zur elektronischen Meldung erforderlichen individuellen Zugangsdaten zur Verfügung.
(7) Auf Antrag kann die Gemeinde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Meldescheine durch Datenfernübertragung verzichten und einzelne Beherberger von dieser Nutzungspflicht befreien. Eine unbillige Härte liegt immer dann vor, wenn eine elektronische Meldescheinabgabe für den Beherberger wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung der Meldescheine nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Beherberger nach seinen individuellen Kenntnissen und ähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
§ 8
Einzug und Abführung der Kurtaxe
(1) Die nach § 7 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach § 6 Abs. 2 ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
(2) Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Gemeinde unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse des Kurtaxepflichtigen zu melden.
(3) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an die Gemeinde abzuführen.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) den Meldepflichten nach § 7 dieser Satzung nicht nachkommt;
b) entgegen § 8 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt;
c) entgegen § 8 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten alle gleichlautenden oder entgegenstehenden Vorschriften/Satzungen der Gemeinde Sipplingen außer Kraft.
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Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
Sipplingen, 20.12.2024
Oliver Gortat
Bürgermeister