Öffentliche Bekanntmachungen

und ortsübliche Bekanntgaben

Veröffentlichungen

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 20. Oktober 2022 beschlossen, dass die öffentlichen Bekanntmachungen und ortsüblichen Bekanntgaben der Gemeinde Sipplingen rechtswirksam im Internet unter www.sipplingen.de unter Angabe des Bereitstellungstages veröffentlicht werden (zum Beschluss). Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus der Gemeinde Sipplingen, Rathausstraße 10, während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden. Sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse zugesandt.

Die öffentlichen Bekanntmachungen des Gemeinderates finden Sie im Bürgerinfoportal.

Hier gelangen Sie zum Gemeinderecht der Gemeinde Sipplingen.

SATZUNG über die 3. Änderung der Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern" in Sipplingen (bereitgestellt am 09.01.2024)

Festsetzung Grundsteuer 2024 (bereitgestellt am 02.01.2024)

1. Änderungssatzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (bereitgestellt am 21.12.2023)

Feststellung des Jahresabschlusses 2018 (bereitgestellt am 12.12.2023)

5. Änderungssatzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen (bereitgestellt am 05.12.2023)

Zweckentfremdungssatzung (veröffentlicht am 20.11.2023)

Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Gräfin-Hildegard-Straße, 1. Änderung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB hier: Inkrafttreten (bereitgestellt am 11.10.2023)

Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeindewerke Sipplingen für das Wirtschaftsjahr 2021 (bereitgestellt am 01.08.2023)

Auslegung der Vorschlagsliste für die Schöffenwahl 2023

Rechtsverordnung der Gemeinde Sipplingen über die Sperrzeiten in öffentlichen Gaststätten (bereitgestellt am 11.04.2023)

2. Änderungssatzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung • KTS) (bereitgestellt am 11.04.2023)

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Sipplingen für das Haushaltsjahr 2023 (bereitgestellt am 28.02.2023)

Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebes Gemeindewerke Sipplingen für das Wirtschaftsjahr 2023 (bereitgestellt am 28.02.2023)

Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses des Gemeinderats der Gemeinde Sipplingen über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes "Gräfin-Hildegard-Straße, 1. Änderung" im beschleunigten Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) (bereitgestellt am 22.02.2023)

Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bezüglich Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften zur Änderung des Bebauungsplans „Gräfin-Hildegard-Straße“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (bereitgestellt am 15.02.2023)

8. Änderungssatzung der Gemeinde Sipplingen zur Wasserversorgungssatzung vom 19.01.2020 (bereitgestellt am 07.02.2023)

3. Änderungssatzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) der Gemeinde Sipplingen (bereitgestellt am 07.02.2023)

1. Änderungssatzung über die Erhebung der Hundesteuer (bereitgestellt am 30.01.2023)

Weitere Bekanntgaben

Öffentliche Bekanntmachung

Das Regierungspräsidium Tübingen hat die vom Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Überlingen-Owingen-Sipplingen in öffentlicher Sitzung am 08.11.2022 beschlossene 16. Teiländerung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Südlich Härlen“ in Überlingen mit Verfügung vom 16.02.2023 nach § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
 
Die 16. Teiländerung betrifft nachfolgende Bereiche auf dem Gebiet der Stadt Überlingen, Gemarkung Überlingen:
 

  • Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“, einer Fläche für ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Pflegezentrum“, einer Wohnbaufläche sowie Grünflächen

 
Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Teiländerung ist der zeichnerische Teil in der Fassung vom 05.11.2021 maßgebend.
 
Die Teiländerung des Flächennutzungsplans wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
 
Die Flächennutzungsplan-Teiländerung wird zusammen mit ihrer Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Überlingen an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten:
 
Stadt Überlingen
Abteilung Stadtplanung
Bahnhofstraße 4
88662 Überlingen
 
Jedermann kann die Flächennutzungsplan-Teiländerung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).
Weiterhin kann die Flächennutzungsplan-Teiländerung mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung im Internet auf der Homepage der Stadt Überlingen (www.ueberlingen.de) und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingesehen werden.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
 
Ist die Teiländerung des Flächennutzungsplans unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt er nach § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
 
Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Teiländerung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

 
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
 
 
Überlingen, 28.02.2023
 
gez.
Jan Zeitler
Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Überlingen-Owingen-Sipplingen