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Ausweise & Pässe
Der Kinderreisepass wird von den meisten Staaten weltweit anerkannt. Zum 1. Januar 2021 hat sich die Gültigkeitsdauer von Kinderreisepässen geändert. Seit dem 1. Januar 2021 beantragte Kinderreisepässe werden mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Bisher ausgestellte Kinderreisepässe behalten ihre eingetragene Gültigkeit.
Kinderreisepässe können innerhalb des Gültigkeitszeitraums verlängert werden, jedoch maximal bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.
Ab einem Alter von 12 Jahren benötigen Kinder je nach Reiseziel einen Personalausweis oder einen Reisepass. Soll für das Kind unter 12 Jahren ein Reisedokument mit mehrjähriger Gültigkeit ausgestellt werden, kann -in Abhängigkeit vom Reiseziel- ein regulärer Personalausweis oder Reisepass beantragt werden.
Eine Aktualisierung des Kinderreisepasses (z.B. ein neues Lichtbild, Änderung der Augenfarbe oder Größe) kann innerhalb des Gültigkeitszeitraums jederzeit erfolgen.
Der Kinderreisepass wird sofort ausgestellt und ausgehändigt. Sie benötigen ein biometrisches Passbild. Für das Lichtbild gelten ab dem 6. Lebensjahr die biometrischen Lichtbildanforderungen. Weitere Informationen zu den biometrischen Daten erhalten Sie auch auf der Hompage www.bundesdruckerei.de.
Der Kinderreisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip), sodass für die Beantragung keine Fingerabdrücke erfasst werden.
Notwendige Unterlagen:
- Geburts- oder Abstammungsurkunde; bzw. Familienstammbuch
- Ausstellung nach Einbürgerung: Übersetzung der Geburtsurkunde und Einbürgerungsurkunde, Kopie des bisherigen ausländischen Passes
- Aussiedler benötigen zusätzlich bei der (Erst-)Ausstellung den Registrierschein, Vertriebenenbescheinigung/Spätaussiedlerbescheinigung, Geburtsurkunde mit Übersetzung nach ISO-Norm und die Namenserklärung/Bescheinigung (§ 94er- Erklärung)
- Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter
- gegebenenfalls Nachweis über das alleinige Sorgerecht eines Elternteils
- Bisheriger Kinderausweis/Kinderreisepass (sofern vorhanden)
Bearbeitungsdauer:
- Der Kinderreisepass kann sofort im Passamt ausgestellt werden
Gebühr:
- 13,00 € bei Erstausstellung
- 6,00 € bei Verlängerung bzw. Lichtbildänderung
Rechtliche Grundlagen:
- Passgesetz
Jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen, wenn er seiner Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllen kann und der allgemeinen Meldepflicht in Deutschland unterliegt oder keine Wohnung hat. Auf Antrag kann ein Personalausweis auch vor Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt werden.
Der vorläufige Personalausweis dient insbesondere dazu, die Zeit bis zur Aushändigung des beantragten Personalausweises zu überbrücken.
Die Gültigkeitsdauer des Personalausweises ist vom Alter des Ausweisinhabers abhängig. Vor Vollendung des 24. Lebensjahres gilt der Personalausweis sechs Jahre, ab Vollendung des 24. Lebensjahres zehn Jahre. Ein vorläufiger Personalausweis kann für eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten ausgestellt und nicht verlängert werden.
Spätestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit muss ein neuer Personalausweis beantragt werden. Der Personalausweis reicht in der Regel nicht für die Einreise in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) aus.
Über die Einreisebestimmungen der einzelnen Länder können Sie sich unter www.auswaertiges-amt.de informieren.
Der Personalausweis wird nur auf Antrag ausgestellt. Sie müssen den Antrag persönlich stellen.
Notwendige Unterlagen:
- bisheriger amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis/Kinderreisepass)
- aktuelles biometrisches Passbild (Infos zum Passbild finden Sie auch unter www.bundesdruckerei.de )
- Ausstellung nach Einbürgerung: Übersetzung der Geburtsurkunde und Einbürgerungsurkunde, Kopie des bisherigen ausländischen Passes
- Aussiedler benötigen zusätzlich bei der (Erst-)Ausstellung den Registrierschein, Vertriebenenbescheinigung/Spätaussiedlerbescheinigung, Geburtsurkunde mit Übersetzung nach ISO-Norm und die Namenserklärung/Bescheinigung (§ 94er- Erklärung)
- Bei Minderjährigen (unter 16 Jahren) ist zur Ausstellung eines Personalausweises die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter notwendig und gegebenenfalls der Nachweis über das alleinige Sorgerecht eines Elternteils
Bearbeitungsdauer:
- Die reguläre Bearbeitungsdauer bei der Bundesdruckerei dauert ungefähr drei bis sechs Wochen.
- Ein vorläufiger Personalausweis kann sofort im Passamt ausgestellt werden.
Gebühren:
- Erstausstellung des Personalausweises vor der Vollendung des 24. Lebensjahres: 22,80 €
- Jeder weitere Personalausweis bzw. ab dem 24. Lebensjahr: 37,00 €
- vorläufiger Personalausweis: 10,00 €
- Erstmaliges Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei der Ausgabe oder bei der Vollendung des 16. Lebensjahres gebührenfrei
- Nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion 6,00 €
- Deaktivieren der Online-Ausweisfunktion gebührenfrei
- Ändern der PIN im Bürgeramt (z. B. PIN vergessen) 6,00 €
- Ändern der Anschrift bei Umzügen gebührenfrei
- Kosten für das Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikates Festlegung durch den jeweiligen Anbieter
Rechtliche Grundlage:
- Personalausweisgesetz
Ein Reisepass wird benötigt, bei Reisen außerhalb der Europäischen Union. Der Inhaber eines gültigen deutschen Reisepasses genügt aber auch im Inland seiner gesetzlich vorgeschriebenen Ausweispflicht. Der Reisepass ersetzt insoweit den Personalausweis, obwohl er im Gegensatz zu diesem nicht die Anschrift des Inhabers enthält.
In Eilfällen kann ein Reisepass im Expressverfahren beantragt werden. Falls auch der Reisepass im Expressverfahren (Herstellungsdauer höchstens 72 Stunden) nicht rechtzeitig bis zum erstmaligen Gebrauch ausgehändigt werden kann, können Sie einen vorläufigen Reisepass beantragen. Vorläufige Reisepässe werden sofort ausgestellt.
Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist vom Alter des Passinhabers abhängig. Vor Vollendung des 24. Lebensjahres gilt der Reisepass sechs Jahre, ab Vollendung des 24. Lebensjahres zehn Jahre. Ein vorläufiger Reisepass gilt ein Jahr.
Ein Reisepass kann nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer nicht verlängert werden. Ist der Reisepass durch Fristablauf oder auf sonstige Weise ungültig geworden, muss bei Bedarf ein Neuer beantragt werden.
Grundsätzlich werden Reisepässe mit einem Umfang von 32 Seiten ausgestellt. Gegen eine zusätzliche Gebühr können Sie einen Reisepass mit 48 Seiten erhalten (für Vielreisende mit zusätzlichen Seiten für Visa-Eintrag).
Über die Einreisebestimmungen der einzelnen Länder können Sie sich unter www.auswaertiges-amt.de informieren.
Der Reisepass wird nur auf Antrag ausgestellt. Sie müssen den Antrag persönlich stellen.
Seit dem 1. November 2007 werden neben dem Lichtbild auch Fingerabdrücke auf dem elektronischen Chip im Reisepass gespeichert. Daher werden Ihnen bei der Antragstellung Fingerabdrücke in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers abgenommen (bei Kindern ab dem 6. Lebensjahr).
Notwendige Unterlagen:
- bisheriger amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis/Kinderreisepass)
- aktuelles biometrisches Passbild (Infos zum Passbild finden Sie auch unter www.bundesdruckerei.de oder www.epass.de )
- Geburts- oder Abstammungsurkunde; bzw. Familienstammbuch
- Ausstellung nach Einbürgerung: Übersetzung der Geburtsurkunde und Einbürgerungsurkunde, Kopie des bisherigen ausländischen Passes
- Aussiedler benötigen zusätzlich bei der (Erst-)Ausstellung den Registrierschein, Vertriebenenbescheinigung/Spätaussiedlerbescheinigung, Geburtsurkunde mit Übersetzung nach ISO-Norm und die Namenserklärung/Bescheinigung (§ 94er- Erklärung)
- Bei Minderjährigen (unter 18 Jahren) ist zur Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter notwendig und gegebenenfalls der Nachweis über das alleinige Sorgerecht eines Elternteils
Bearbeitungsdauer:
- Die reguläre Bearbeitungsdauer bei der Bundesdruckerei dauert ungefähr drei bis sechs Wochen. Gegen einen Gebührenaufschlag, kann im Expressverfahren ein Reisepass in ungefähr drei bis vier Werktagen beantragt und hergestellt werden.
Gebühren:
Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben:
32-Seiten Pass: 60,00 € 32-Seiten Express-Pass: 92,00 € 48-Seiten Pass: 81,00 € 48-Seiten Express-Pass: 113,00 €
Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
32-Seiten Pass: 37,50 € 32-Seiten Express-Pass: 69,50 €
48-Seiten Pass: 59,50 € 48-Seiten Express-Pass: 91,50 €
vorläufiger Reisepass: 26,00 €
Rechtliche Grundlage:
- Passgesetz
Informations- und Serviceportal zum neuen Personalausweis
– ein Service des Bundesinnenministeriums …
Formulare
Parken
Parkplätze in Sipplingen
Die Parkplätze werden ab dem 01. April 2021 das ganze Jahr bewirtschaftet.
P1 Parkplatz West 149 PKW-Stellplätze/ 3 Behindertenparkplätze / 3 Wohnmobilstellplätze (nur 24 Stunden)
Parkdauer max. 10 h
Preis je angefangene 1/2h = 1,20 €
P2 Parkplatz Bahnhof 116 PKW-Stellplätze/ 3 Behindertenparkplätze/ 2 Buchten für Roller/1 Bus
Parkdauer max. 7 h
Preis je angefangene 1/2h = 1,70 €
P3 Parkplatz Landungsplatz 22 PKW-Stellplätze/ 3 Behindertenparkplätze/ 1 Bucht für Roller
Parkdauer max. 3 h
Preis je angefangene 1/2h = 1,80 €
Parkberechtigung auf Behindertenparkplätzen nur mit Hinweis im Ausweis auf:
- AG – Außergewöhnlich behindert
- BL- Blind
- Rollstuhlsymbol
Sommer- und Winterbeschilderung Sipplinger Parkkonzept
Informationen zur Sommerbeschilderung nach dem Sipplinger Parkkonzept finden Sie hier.
Informationen zur Winterbeschilderung nach dem Sipplinger Parkkonzept finden Sie hier.
Jahresparkscheine:
Ab Februar 2023 kann der Jahresparkschein ausschließlich über die Parkapp Easypark/Parkster beantragt werden.
Nur in begründeten Ausnahmefällen kann hier ein Antrag in Papierform gestellt werden.
Bitte beachten: Ein Dauerparkschein kann nur für PKWs ausgestellt werden, für Wohnmobile ist dieser nicht gültig!
Die Kosten für einen Jahresparkschein liegen bei 120 € (+ ggf. anfallende Gebühren der Appbetreiber) für das Jahr 2023.
Die Jahresparkscheine gelten sowohl für den Parkplatz P1 als auch für den Parkplatz P2. Nach Kauf über eine der Apps besteht die Möglichkeit, den jeweiligen Parkschein auf ein anderes Kennzeichen zu übertragen (falls Sie einmal mit einem anderen Auto nach Sipplingen kommen sollten).
Hier finden Sie unsere Satzung über die Festsetzung von Parkgebühren (Parkgebührenordnung).
Eine aktuelle Pressemitteilung finden Sie hier.
Hier finden Sie eine Anleitung zum Kauf der Jahresparkscheine über die App Parkster und hier über die App Easypark.
Ein Antrag auf Erteilung eines Parkausweises für Bewohner von Sipplingen ist nur im Westen Sipplingens (z. B. Im Horn, Im Leimacker, Am Häslerain) möglich. Die Parkausweise werden von der Stadt Überlingen -Bürgerservice Ü-Punkt- ausgestellt.
Pläne und Karten
Service-BW
Das Service-Portal des Landes Baden-Württembergfür für (fast) alle Lebenslagen.
Verfahren, Formulare, Adressen/Anschriften usw.
Wassergebühren

Wasserzählerselbstablesung per Internet oder Ablesekarte
Vom 17. November - 12. Dezember 2022 muss der Wasserzähler wieder abgelesen werden.
Zum 31.12.2022 möchten wir die Jahresrechnung für Wasser / Abwasser erstellen. Dazu benötigen wir Ihre Unterstützung.
Wie bereits im letzten Jahr können Sie Ihre Zählerstände bequem auf der Homepage unter www.sipplingen.de direkt auf der Startseite „Wasserzähler ablesen“ bis zum 12.12.2022 eingeben. Für das Einloggen in das Portal benötigen Sie Ihre Ablese- und individuelle Strichcodenummer, die Sie auf der Ablesekarte finden.
Ebenso können Sie die Ablesekarte mit einem schwarzen oder blauen Stift ausfüllen und portofrei über einen Briefkasten der Post versenden oder Sie geben die Karte bis spätestens 09.12.2022 im Rathaus ab. Ihr Verbrauch wird wie gewohnt zum 31.12.2022 hochgerechnet. Bei fehlender Zählerstandsmeldung muss der Verbrauch geschätzt werden. Hat sich Ihre versiegelte Fläche geändert, bitten wir um Rückmeldung unter Kerstin.Garn@sipplingen.de
Keine Ablesekarte erhalten?
Sollten Sie keine Ablesekarte erhalten haben, wurde Ihr Zähler bereits auf den neuen digitalen Funkwasserzähler umgestellt. Eine Selbstablesung ist hier nicht mehr erforderlich.
Ihre Gemeindeverwaltung
Ihren Wasserzählerstand erfassen Sie hier:
https://www1.dpeps.de/zaehlerw/zaehlerw.nav?evu=5710
Bei Rückfragen steht Ihnen Frau Garn von der Gemeindekasse unter Tel. +49 (0) 7551 | 8096-37 oder per E-Mai an Kerstin.Garn@sipplingen.de zur Verfügung.
W-LAN

Im Uferbereich und im Ortskern von Sipplingen sind W-LAN-Hotspots installiert.
Damit können grundsätzlich alle Besitzer von Smartphones, Tablets und Laptops das kostenlose W-LAN der Gemeinde Sipplingen nutzen, und zwar im Bereich von der Turn- und Festhalle, vom Rathauspaltz, Tourist-Information und Bahnhof; insbesondere entlang der Promenade vom Hafen Ost bis Hafen West.
Die Nutzung ist denkbar einfach: Der Nutzer schaltet mit seinem Smartphone, Tablet oder Laptop die W-LAN-Funktion seines Gerätes ein und ist dann mit dem free WIFI der Gemeinde Sipplingen verbunden. Anschließend erscheint auf dem Startbildschirm die Aufforderung, die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu akzeptieren.
Dann sollte man auf „Jetzt surfen“ gehen.