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Die Baurechtsbehörde informiert über die aktuelle Änderung der Landesbauordnung (LBO)

Zum 25. November 2023 ist das Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz ergeben sich wesentliche Änderungen in der Landesbauordnung (LBO):

Antragseinreichung:


Anträge und Bauvorlagen sind ab sofort direkt bei der Baurechtsbehörde Überlingen und nicht mehr über die Gemeinde Owingen / Sipplingen einzureichen.
Ab dem Jahr 2025 sind Anträge und Bauvorlagen rein elektronisch einzureichen.

Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen:

Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen müssen künftig ausdrücklich vom Bauherren beantragt werden.

Beschränkung der Nachbarbeteiligung:

Durch das Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren wird unter anderem die Nachbarbeteiligung neu geregelt.
Bislang wurden im Kenntnisgabeverfahren, im Bauvorbescheidverfahren wie auch im klassischen und vereinfachten Baugenehmigungsverfahren in der Regel alle Eigentümer angrenzender Grundstücke („Angrenzer“) von der Gemeinde benachrichtigt. Dies ändert sich nun.
Ab sofort werden Angrenzer nur noch benachrichtigt, wenn für die Baugenehmigung eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften erforderlich ist. Die Beteiligung wird dadurch auf die Fälle begrenzt, in denen die Angrenzer tatsächlich unmittelbar in ihren nachbarlichen Belangen betroffen sind.

Bei Bauvorhaben, welche den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen und keine nachbarliche Belange berühren, wird demnach künftig keine Nachbarbeteiligung durchgeführt.

Diese Regelung steht in der Musterbauordnung des Bundes und wird in nahezu allen Bundesländern bereits so angewendet.

Das bedeutet nicht, dass die Nachbarinnen und Nachbarn in ihren sie selbst betreffenden schützenswerten Rechten eingeschränkt werden, verschlankt aber das Verfahren erheblich.

Indem Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen künftig vom Bauherren ausdrücklich beantragt werden müssen, wird sichergestellt, dass von Anfang an klar ist, ob nachbarliche Belange tangiert werden oder nicht.

Ihre Baurechtsbehörde

der Verwaltungsgemeinschaft Überlingen-Owingen-Sipplingen